§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 13.06.2016 gegründete Verein führt den Namen: Berlin Archery Club - im folgenden Verein genannt.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin, Kreuzstraße 10. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung wird der Zusatz e.V. geführt.
  3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins sowie Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Bogenschiessen. Der Verein fördert den Kinder-/ Jugend-/ Erwachsenen-/ Breiten-/ Wettkampf-/ Gesundheits-/ Senioren-/Flüchtlings-/ Integrations-/ Inklusions-/ Rehasport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wetkämpfen teilzunehmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§8) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus bzw. können Ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Gebühr ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EstG ausgeübt werden. Die Entschädigung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§3 Mittel des Vereins

  1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Veranstaltungen
    3. Spenden jeglicher Art
    4. Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und Finanzordnung des Vereins festgehalten.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahrs
    2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
    3. Ehrenmitgliedern
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Die Mitgliedschaft besteht mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung/ Aufnahmeantrag und Zahlung des 1. Mitgliedsbeitrages.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  5. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung und werden in der Beitragsordnung veröffentlicht.
  6. Die Mitglieder sind zur Leistung von Arbeitseinsätzen für den Verein bzw. zur Zahlung eines ersatzweisen Geldbetrages verpflichtet. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des ersatzweisen Geldbetrages beschließt die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch schriftliche Kündigung 1 Monat vor Ende der jährlichen Mitgliedslaufzeit (siehe Rechnung oder Aufnahmeantrag). Die unterschriebene Kündigung (Austrittserklärung) kann per Post oder per E-Mail (vorstand@berlinarchryclub.de) eingereicht werden. Die Kündigung wird mit der Kündigungsbestätigung wirksam.
    2. mit dem Ausschluss des Mitglieds durch die Organe des Vereins,
    3. mit dem Tod des Mitglieds,
    4. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung im Rückstand ist,
    5. mit Löschung des Vereins.
  8. Gegen Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden.
    1. Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtung bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse.
    2. Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
    3. wegen vereinsschädigendem Verhalten, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    4. Wegen unehrenhaften Handlungen.
  9. Maßregelungen sind:
    1. Verweis
    2. Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluss aus dem Verein
  10. Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschluss des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.
  11. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied, welches gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich vorher mündlich oder schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied persönlich oder per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch.
  12. Das Präsidium kann Personen, die sich um den Verein  besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Wenn Gründe es erfordern, kann ein Ehrenmitglied abberufen werden. Näheres bestimmt die Ehrenordnung des Vereins. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, das Präsidium, der Jugendvertreter, der Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
  2. Das Präsidium besteht aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
  3. Der Jugendvertreter wird durch die jugendlichen Mitglieder (§4 Abs. 1) des Vereins gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§6 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung dabei ist die wichtigste Mitgliederversammlung die Hauptversammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (Präsidiums) und des Kassenprüfers,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
    3. die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
    4. die Festsetzung der Beitrags- und Finanzordnung,
    5. der Beschluss der Satzungsänderung,
    6. der Beschluss der Auflösung des Vereins,
    7. das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder einzelne Mitglieder,
    8. sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesene Aufgaben,
    9. sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird,
    10. die Auflösung des Vereins,
    11. die Bestätigung des Jugendvertreter

§7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Schriftform (Brief oder E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der angegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine anderen Regelungen enthält.
  5. Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an der Anzahl der erschienen Mitglieder, so findet eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Die Einladung zu beiden Mitgliederversammlungen kann gleichzeitig erfolgen.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretendem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Schatzmeister und bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden aufzubewahren ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretendem Vorsitzenden (Präsidenten), dem Schatzmeister und einem Beisitzer/ -in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der in Nr. 1 genannten Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden (Präsidenten) bzw. bei dessen/ deren Abwesenheit sein/ Ihr Stellvertreter. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein neues Mitglied zu berufen.
  5. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
  7. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter.
  8. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
  9. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen, welches von den Teilnehmern zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu verwahren ist.
  10. Die Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Im Einvernehmen der Vorstandsmitglieder kann auf die Form und Frist der Einberufung verzichtet werden.
  11. Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
  12. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenhändig durchzuführen.
  13. Der Schatzmeister ist befähigt, Finanzgeschäfte eigenverantwortlich durchzuführen.
  14. Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  15. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleistete Auslagen.

§10 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
  4. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.

§11 Erweiterter Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Vereinsmitglieder wählen, die gemeinsam mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand bilden. Macht die Mitgliederversammlung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist der erweiterte Vorstand, anderenfalls der geschäftsführende Vorstand, für die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§12 Schriftführer

  1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.
  2. Er verfasst Vereinsmitteilungen und –informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse.
  3. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstandes.

§13 Schatzmeister

  1. Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.
  2. Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.
  3. Zur Prüfung der Kasse müssen  Kassenprüfer gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt spätestens in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr höchstens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören darf. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Ihm ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Bericht wird dem Protokoll über die Mitgliederversammlung als Anlage beigefügt.
  5. Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Diese Personen sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
  6. Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung zur Förderung des Sports.

§15 Haftpflicht

  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

§16 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist Berlin.

§17 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 13.06.2016 bestätigt und zuletzt geändert am 14.03.2017. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.